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ZPO § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

ZPO § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

[ Auszug: Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den ... ]